Aktualisierte Fassung vom 12.06.2015
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Registriernummer VR 22214 am 17. Juli 2014. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Wir möchten deshalb darauf hinweisen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.
Präambel
Die Arbeit des HFC Falke e.V. basiert auf den Grundwerten der Gemeinschaft und dient dem Miteinander der Vereinsmitglieder untereinander und dem Gemeinwohl unserer Gesellschaft. Der HFC Falke e.V. sieht sich als unveräußerbarer und selbstverwalteter Verein in legt Wert darauf lokale, nationale und internationale Freundschaften durch Fahrten und Spiele aufzubauen und zu pflegen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Hamburger Fußball-Club Falke e.V.”, abgekürzt „HFC Falke“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist am 17.07.2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen worden. Als Gründungstag gilt der 19.06.2014.
- Das Geschäftsjahr ist das Spieljahr, vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres
- Sollte der Verein eines Tages Eigentümer einer oder mehrerer Sport- oder Spielstätten sein, darf keiner dieser Sport- oder Spielstätten einer Namensänderung aufgrund kommerzieller Zwecke unterzogen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.
- Zweck des Vereins ist ebenfalls die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung dieses gemeinnützigen Zweckes durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- die Förderung aller im Verein betriebenen Sportarten durch die Teilnahme der Mitglieder am regelmäßigen Training sowie – sofern es die Sportart zulässt – am leistungsorientierten Spielbetrieb,
- Fort- und Weiterbildung der Übungsleiter,
- die Beschaffung von Mitteln zwecks Förderung und Unterstützung universitärer Forschungen und sportbezogenen Projekten aller Art in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Fußball-Verband, dem Deutschen Fußball-Bund, dem Hamburger Sport-Bund um dem Deutschen Olympischen Sportbund und/oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Europäischen Sozialfond, der gesetzlichen Krankenversicherungen und lokalen Netzwerken sowie
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements seiner Mitglieder.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V. an und in allen zuständigen Fachverbänden für die im Verein betriebenen Sportarten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Präsidiums oder Mitgliedern anderer Organe und Inhaber von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Ziffer 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.
§ 4 Vereinsfarben und Vereinswappen
- Die Vereinsfarben sind schwarz, weiß und blau.
- Das Vereinswappen ist in den Vereinsfarben gehalten und zeigt einen Falken.
- Die Sportkleidung beinhaltet ausschließlich die Vereinsfarben. Hiervon ausgenommen sind lediglich Spielkleidungen, wie z.B. Torwartbekleidungen, die sich aufgrund praktischer Gegebenheiten farblich von der allgemeinen Spielkleidung abheben müssen.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus folgenden Kategorien von Mitgliedern:
- Ordentliche Mitglieder
- Sporttreibende Mitglieder (Ziffer 3),
- Fördernde Mitglieder (Ziffer 4),
- jugendliche Mitglieder (Ziffer 5),
- Ehrenmitglieder (Ziffer 6).
- Außerordentliche Mitglieder
- Außerordentliche Mitglieder sind diejenigen Personengesellschaften, juristische Personen und Vereine, die einen Beitrag nach Vereinbarung zahlen.
- Sporttreibende Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv eine Sportart im Verein betreiben
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die den gesamten Verein durch ihre Mitgliedschaft fördern wollen, und
- sich Gründungsmitglied nennen dürfen, da sie entweder den Verein gegründet haben oder anlässlich der Gründerversammlung am 13.07.2014 die Mitgliedschaft beantragt haben, oder
- Mitglieder, die am 14.07.2014 oder später in den Verein eingetreten sind.
- Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören. Darüber hinaus können Ehrenmitglieder durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wenn der Betreffende sich besondere Verdienste um den Verein oder den Sport oder andere gesellschaftliche Aktivitäten erworben hat.
- Der Verein wird Mitgliederwerbung nur in Vereins- oder Abteilungsspezifischen Publikationen betreiben. Potentielle Mitglieder sollen aus eigener Motivation die Mitgliedschaft beantragen. Die Mitgliederwerbung für Sporttreibende Mitglieder ist hiervon nicht berührt.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Verein gerichteter schriftlicher Antrag (per Brief oder Online) erforderlich, der bei minderjährigen Bewerbern der beigefügten Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welcher Mitgliederkategorie der Bewerber angehören will.
- Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet das Präsidium innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann diese Frist auch überschritten werden. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag ist dem Bewerber schriftlich (per Brief oder E-Mail) zur Kenntnis zu bringen; Eine Ablehnung des Präsidiums muss begründet werden uns ist anfechtbar. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 Ziffer 2 erfolgt durch Abschluss einer Mitgliedschaftsvereinbarung.
- Mit Zugang der Aufnahmebestätigung und Zahlung des ersten fälligen Beitrages wird die Mitgliedschaft wirksam.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, infolge Kündigung der Mitgliedschaftsvereinbarung oder Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein kann durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Bestätigung in der Geschäftsstelle mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres erklärt werden. Minderjährige bedürfen zum Austritt der vorherigen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter, die zusammen mit der Austrittserklärung vorzulegen ist.
- Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereines oder gegen diese Satzung gröblich verstoßen hat, das sich grob unsportlich verhält oder das durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereines dessen Ansehen schädigt, kann durch Beschluss des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Ist ein Mitglied trotz brieflicher Zahlungserinnerung mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein ganz oder teilweise in Verzug, kann das Präsidium das Mitglied ausschließen, soweit sich das Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mindestens sechs Monate in Verzug befindet. Zum Nachweis der erfolgten Zahlungserinnerung reicht es aus, die Übergabe an ein Briefversandunternehmen darzulegen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Das Präsidium erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Die Beitragsordnung bzw. die Mitgliedschaftsvereinbarung kann den Verein berechtigen, Gebühren für die Bearbeitung von Rücklastschriften und Mahnungen zu erheben.
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder bestimmen sich nach dieser Satzung, den Vereins- und Abteilungsordnungen sowie den Maßgebender Mitgliedschaftsvereinbarung. Alle Mitglieder haben im Rahmen dieser Regeln das Recht, am Vereinsleben teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu nutzen, soweit sie hiervon nicht durch ihre Mitgliederkategorie ausgeschlossen sind. Sämtliche Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn und solange es mit der Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge in Verzug ist.
- Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten einmal pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 25 % eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden. Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Umlagen sowie die Fälligkeit fest. Für die Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen sind von den Mitgliedern durch Teilnahme an banküblichen Lastschrift-Einzugsverfahren zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (§ 8)
- Präsidium (§ 9)
- Rechnungsprüfer (§ 10).
- Es gilt die Unvereinbarkeit von Funktionen. Hierdurch soll vermieden werden, dass demokratische Prozesse durch den Machtanspruch Einzelner unterlaufen werden. Zu diesen Funktionen zählen der Präsident, stellvertretende Präsident, Schatzmeister, die Beisitzer im Präsidium, Abteilungsleiter, Sportdirektor, Geschäftsführer und die Rechnungsprüfer.
- Sofern Präsidiumsmitglieder oder Rechnungsprüfer während einer Amtsperiode nachgewählt werden müssen, so ist dieser bis zum Ende der ursprünglichen Amtszeit nach zu wählen. Damit ist gewährleistet, dass anschließend alle Funktionen eines Organs die gleiche Dauer bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl haben.
- Die Mitgliedschaft in den Organen endet automatisch mit Anordnung einer Betreuung für die Person des Mitgliedes oder bei Verlust/Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 StGB.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Präsidenten geleitet, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Präsidenten. Das Präsidium ist berechtigt ggfls. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
- In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gemäß § 5 dieser Satzung, mit Ausnahme der Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Stimmrecht, soweit nicht das Stimmrecht nach den sonstigen Regelungen dieser Satzung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
- Der HFC Falke ist ein Hamburger Verein. Die Mitgliederversammlungen finden in Hamburg statt.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich auf der Mitgliederversammlung ausgeübt werden, eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Verabschiedung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Wahl und Abwahl des Präsidiums
- Wahl der Mitglieder weiterer Gremien.
- Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
- Genehmigung des vom Präsidium vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
- Beschlussfassung über den Jahresabschluss
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidiums
- Beschlussfassung über die Entlastung des Präsidiums
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Höhe von Umlagen
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens sieben Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Einberufung tagen.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann schriftlich (per Brief oder Email) bis spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Präsidium beantragen, dass Angelegenheiten oder Anträge, die genau zu bezeichnen sind, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Nach Ablauf der genannten Antragsfrist von vier Wochen kann mit Rücksicht auf die nicht erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nur über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung abgestimmt werden, die aus den Reihen der Mitglieder gestellt werden und über deren Abstimmung die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Das Präsidium kann Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung nach Versendung der Tagesordnung gemäß Ziffer 6 dieser Satzung nur stellen, wenn er darlegt, dass eine fristgemäße Einbringung des Antrages ohne sein Verschulden nicht möglich war.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung aufgeführten Punkte, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben.
- Die Mitgliederversammlung muss im Halbjahr nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Der Mitgliederversammlung ist der Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr vorzulegen.
§ 9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Sie bilden das Präsidium im Sinne von § 26 BGB. Die Präsidiumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Präsidiums, von denen mindestens einer der Präsident oder stellvertretende Präsident sein muss.
- Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt drei Jahre. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Präsidiums im Amt.
- Das Präsidium hat eine Bringschuld gegenüber den Rechnungsprüfern um alle notwendigen Unterlagen zeitnah bereit zu legen.
- Das Präsidium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist unmittelbar nach jeder Änderung in der nächsten erscheinenden Vereinszeitschrift und innerhalb von einer Woche über die vereinseigene Internetseite mit Begründungen zu veröffentlichen.
§ 10 Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt und bestellt jeweils für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die über Fachkenntnisse im Bereich des Rechnungswesens verfügen sollen. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie haben mindestens zweimal im Jahr die Bücher des Vereines zu prüfen. Sie haben ein uneingeschränktes Frage- und Auskunftsrecht gegenüber dem Präsidium.
- Zu ihren Aufgaben gehört die materielle Prüfung der Einnahmen und der Aufwendungen. Die Ergebnisse ihrer Prüfungen sind schriftlich (per Brief oder E-Mail) dem Präsidium vorzulegen. Rechnungsprüfer haben alle Berichte gemeinsam abzufassen und gemeinsam zu unterzeichnen. Sie sind gehalten, über das Ergebnis ihrer Prüfungen in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten und dieser eine Empfehlung zur Entlastung des Präsidiums zu geben.
- Die Rechnungsprüfer erteilen die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Präsidiums
§ 11 Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des §2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
- Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 12 Datenschutz
- Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogenen Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Inkrafttreten dieser Satzung und Übergangsregelung
- Die Vereinsorgane können schon vor Eintragung der beschlossenen Satzung auf deren Grundlage Beschlüsse fassen, die ebenfalls mit der Eintragung wirksam werden.
- Bis zur Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister führen die zur Zeit der Beschlussfassung über diese Satzung im Amt befindlichen Vereinsorgane ihre Arbeit weiter. Mit dem Tage der Eintragung scheiden sie aus ihrem Amt aus, soweit sie nicht auch nach der neuen Satzung und der auf ihrer Grundlage gefassten Beschlüsse im Amt bleiben. Sie haben ihr Amt ordnungsgemäß auf ihre Rechtsnachfolger zu übergeben, deren Amt mit dem Tage der Eintragung beginnt. Sind am Tage der Eintragung noch keine Rechtsnachfolger bestellt, bleiben die bisherigen Vereinsorgane bis zur Bestellung ihrer Rechtsnachfolger im Amt.
- Das Präsidium ist berechtigt, die sich im Zusammenhang mit der Eintragung des Vereines und für die Erhaltung seiner Gemeinnützigkeit etwa als notwendig ergebenden Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen. Das Präsidium ist ferner berechtigt, die Schreibweise dieser Satzung den jeweils geltenden Rechtsschreibregeln anzupassen bei entsprechender Mitteilung gegenüber dem Vereinsregister.
§ 14 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Präsidium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen je zur Hälfte an den Hamburger Fußball-Verband e.V. und an den Hamburger Sport-Bund e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
- Eine Änderung dieser Satzung, durch welche die Mitbestimmung der Mitgliedschaft beschnitten wird oder § 1 (1), § 1 (4), § 4 (1), § 4 (2), § 4 (3), § 8 (3) und § 8 (4) berührt werden, bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder.
Hamburg, 12.06.2015